gen, strafrechtlich relevanten Aneignung oder Verwendung könnte deshalb nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass B. X. zu Lebzeiten von C. X. in einer nicht ihrem Willen und Auftrag entsprechenden Weise über die Gegenstände verfügt hat. Gleich verhält es sich mit der angeblichen Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F.. Zum Zeitpunkt des Verkaufs stand die Liegenschaft im Eigentum von C. X. und eine allfällige Veruntreuung betraf somit wiederum nur ihr Vermögen und nicht jenes des Nachlasses.