Sodann wäre das Verfahren auch aus materiellen Gründen einzustellen gewesen. Bei den angeblich vor dem Tod von C. X. beiseite geschafften Gegenstände handelt es sich selbstverständlich nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - um solche des Nachlasses. Diese Gegenstände standen zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum von C. X.. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch nicht davon die Rede sein, B. X. habe sich damals möglicherweise zum Nachteil des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft oder gar einzelner Erben unrechtmässig Vermögenswerte angeeignet. Vielmehr wären solche Handlungen höchstens zum Nachteil von C. X. erfolgt.