Dass eine solche Territorialkompetenz auch nicht nachträglich dadurch geschaffen werden kann, dass die Schweiz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von sich aus tätig und die Amtshilfe von Italien anruft, erscheint klar und braucht keiner weitergehenden Begründung. Gleiches gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schweiz sei gestützt auf den Europäischen Vertrag zu solchen Ermittlungen verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung bei im Ausland begangenen Taten besteht nur dann, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet, was bei B. X. nicht der Fall ist, und bezieht sich nicht auf Vermögensdelikte, wie sie vorliegend geltend gemacht werden (Art. 6bis StGB).