Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, in Italien könne die Sache mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht mehr verfolgt werden, kann jedenfalls weder auf die Rechtswidrigkeit noch auf die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geschlossen werden. Dass eine solche Territorialkompetenz auch nicht nachträglich dadurch geschaffen werden kann, dass die Schweiz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von sich aus tätig und die Amtshilfe von Italien anruft, erscheint klar und braucht keiner weitergehenden Begründung.