Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Feststellung des Untersuchungsrichters, im Zusammenhang mit dem angeblich betrügerischen Verkauf der Liegenschaft in F. durch B. X. ermangele es in der Schweiz an der genügenden Territorialkompetenz zur Strafuntersuchung, falsch ist. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, in Italien könne die Sache mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht mehr verfolgt werden, kann jedenfalls weder auf die Rechtswidrigkeit noch auf die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geschlossen werden.