3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die Einstellung des Verfahrens gegenüber B. X. auch gestützt auf die vom Untersuchungsrichter vorgetragene Begründung als richtig erweist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Feststellung des Untersuchungsrichters, im Zusammenhang mit dem angeblich betrügerischen Verkauf der Liegenschaft in F. durch B. X. ermangele es in der Schweiz an der genügenden Territorialkompetenz zur Strafuntersuchung, falsch ist.