4.2, Beilage 15 zur Strafanzeige). Darin wirft der Beschwerdeführer seinem Bruder und dessen Treuhänder E. gleichfalls vor, sie hätten sich beim Verkauf der Liegenschaft in F. und durch 8 Vermögensübertragungen und Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen (Teppiche, Geschirr, Besteck, Zierat) strafbar gemacht. Wurde der eine zwingende Prozessvoraussetzung darstellende Strafantrag zu spät eingereicht, erweist sich die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens - zumindest in Bezug auf die gegenüber B. X. erhobenen Vorwürfe - als offensichtlich gerechtfertigt.