Darüber hinaus muss das Strafantragsrecht des Beschwerdeführers - und dies für alle von ihm zur Anzeige gebrachten Delikte - selbst dann als verwirkt gelten, wenn der Umstand, dass die Verletzte selbst keinen Strafantrag gestellt hat - ausser acht gelassen wird. Das angeblich deliktische Verhalten seines Bruders war dem Beschwerdeführer deutlich mehr als drei Monate vor Einreichung seines Strafantrags im erforderlichen Umfang bekannt. Bei den Akten liegt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2001 (act. 4.12, vermerktes Dokument 1), worin er bereits dieselben Vorwürfe wie in der Eingabe vom 15. August 2002 gegenüber B. X. und E. erhebt.