28 Abs. 3 StGB, dass das Antragsrecht jedem Angehörigen zusteht, wenn der Verletzte stirbt, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat. Dieses Recht steht den Angehörigen jedoch selbstverständlich nur dann zu, wenn die dreimonatige Antragsfrist zum Zeitpunkt des Todes des Verletzten noch nicht abgelaufen ist. Verzichtet jemand auf die Einreichung eines Strafantrags und läuft die diesbezügliche Frist vor dem Tod der betreffenden Person unbenutzt hat, so steht deren Angehörige auch kein vom Verletzten abgeleitetes Strafantragsrecht mehr zu.