C. X. verstarb am 8. September 1999. Wie noch näher darzulegen sein wird, kann ein in diesem Zusammenhang stehendes Delikt nur zum Nachteil von C. X. erfolgt sein, weshalb ausschliesslich ihr und nicht etwa auch ihren Erben ein entsprechendes Strafantragsrecht zustand. Innert der dreimonatigen Frist, die vor ihrem Tod ablief, wurde kein Strafantrag erhoben. Wohl bestimmt Art. 28 Abs. 3 StGB, dass das Antragsrecht jedem Angehörigen zusteht, wenn der Verletzte stirbt, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat.