d) Formell vermag die Eingabe vom 15. August 2002 den an den Strafantrag gestellten Voraussetzungen fraglos zu genügen. Auch inhaltlich ist der Strafantrag klar. Geltend gemacht wird, B. X. habe auf strafbare Weise vor und nach dem Tod von C. X. namhafte Vermögenswerte beiseite geschafft bzw. unrechtmässig über solche verfügt und insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. eine Veruntreuung begangen. Offenkundig nicht eingehalten wurde jedoch die dreimonatige Antragsfrist. Die Liegenschaft in F. wurde am 24. April 1999 verkauft. C. X. verstarb am 8. September