Der Verletzte hat dann im Sinne von Art. 29 StGB Kenntnis vom Täter und Tat, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft einer bestimmten Person hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung, etwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu müssen. Eine gesicherte Beweislage ist indes nicht erforderlich (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 29; BGE 74 IV 75). Die Frist von drei Monaten wird nach dem Kalender bemessen. Der Strafantrag stellt dabei beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erforderliche Prozessvoraussetzung dar (vgl. J. Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, 1996, S. 270; St. Trechsel, a.a.