O., N. 2 ff. vor Art. 28 StGB). In inhaltlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass der Antragsteller den zur Last gelegten Sachverhalt zumindest in den Grundzügen umschreibt, indem er darlegt, in welchem Zusammenhang einer Person ein deliktisches Verhalten vorgeworfen wird. Art. 29 StGB bestimmt sodann, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter und - was Art. 29 StGB nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht - die Tat bekannt wird. Der Verletzte hat dann im Sinne von Art.