c) Soweit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2002 die Funktion eines Strafantrags zukommt, hat sie auch die diesbezüglichen - im Vergleich zur Strafanzeige - weitergehenden Voraussetzungen zu erfüllen. Der Strafantrag wird vom Bundesgericht definiert als die Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt (BGE 115 IV 2; vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., N. 2 ff.