Verfahren jedoch an das Kreisamt Oberengadin abgetreten und entsprechend bildet dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Als Strafanzeige ist die Eingabe ferner im Falle von E. aufzufassen, da hier keine Verbindung im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB besteht und es selbst bei einer allenfalls nur untergeordneten Form der Täterschaft kein Verfolgungsprivileg zu beachten gilt (vgl. Art. 26 StGB).