146 Abs. 3 StGB und Art. 139 Ziff. 4 StGB). Bezüglich der behaupteten Vermögensdelikte von B. X. ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige demnach nicht als Strafanzeige, sondern als Strafantrag zu behandeln. Als Strafanzeige ist sie nur insofern relevant, als mit ihr auch um die Strafverfolgung von B. X. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) - einem Offizialdelikt - ersucht wurde. Diesbezüglich wurde das 6