b) Bei B. X. handelt es um den Sohn von C. X. und Bruder des Beschwerdeführers. Sowohl C. X. wie auch der Beschwerdegegner verstehen sich demnach als Angehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB. Veruntreuungen gegenüber Angehörigen, wie sie der Beschwerdeführer seinem Bruder vorwirft, sind gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 3 StGB nur auf Antrag strafbar. Nicht anders verhält es sich im Übrigen auch dann, wenn es sich bei den angeblichen strafbaren Handlungen um andere Vermögensdelikte wie Betrug oder Diebstahl handeln würde (vgl. Art. 146 Abs. 3 StGB und Art.