Zu unterscheiden ist die Strafanzeige vom Strafantrag. Dieser betrifft ausschliesslich die Verfolgung von sogenannten Antragsdelikten, das heisst Delikten, die wegen ihrer geringen Bedeutung oder mit Rücksicht auf häuslich/familiäre Beziehungen nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich will (vgl. St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 1 vor Art. 28 StGB).