2. Ausgangspunkt der eingestellten Untersuchung bildete die als Strafanzeige betitelte Eingabe von A. X. und D. X. vom 15. August 2002. Darin wurde geltend gemacht, B. X. habe sich im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in F. der Veruntreuung schuldig gemacht. Sodann hätte B. X. vor aber auch nach dem Tod von C. X. Gegenstände, namentlich solche aus der Liegenschaft in F., die in den Nachlass gehörten bzw. einer Ausgleichungspflicht unterlägen, beiseite geschafft und sich damit ebenfalls der Veruntreuung schuldig gemacht. Bei E. sei zumindest im Zusammenhang mit dieser Liegenschaftenübertragung von einer Form der Mittäterschaft auszugehen.