Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 4 gilt darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VVG den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen; PKG 1999 Nr. 27; PKG 1989 Nr. 40). Diese Begründungspflicht bezieht sich auch auf allfällige Beweisergänzungsanträge.