1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 4 gilt darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VVG den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat.