2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer am 27. Januar 2004 überbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 teilte Rechtsanwalt Schaub dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er die Vertretung von A. X. übernommen habe. 5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :