Dieser Safe sei im Nachhinein nicht zu finden und sei vermutlich von E. gestellt worden. Letzterer sei vom Untersuchungsrichter nur unzureichend befragt worden. Seine Aussage, er habe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, heisse nicht, dass er auch 4 kein Gesellschaftsvermögen verwaltet habe. E. verfüge über gute Beziehungen zu Banken, da der Bruder seines Vorgängers in der Firma in gehobener Position bei der Bank J. tätig sei bzw. tätig gewesen sei. Zusammenfassend sei somit nicht sorgfältig genug und nicht konform des von der Schweiz unterzeichneten Europäischen Vertrags ermittelt worden.