Die Frist habe nicht eingehalten werden können, da B. X. die Todesurkunde gefälscht habe. Eine Überprüfung der Firmen, in welche B. X. mütterliches Vermögen einschleuste, und der Bankkonten sei nur in der Schweiz möglich. Die italienische Staatsanwaltschaft sei an der Abklärung dieser Fragen aufgrund des Domizils von B. X. nicht interessiert. Es sei somit angezeigt, dass die Schweiz die Amtshilfe von Italien in Anspruch nehme. Sodann habe er - der Beschwerdeführer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre zusammen mit seiner Mutter einen Safe bei der Bank N. L. aufgesucht. Dieser Safe sei im Nachhinein nicht zu finden und sei vermutlich von E. gestellt worden.