X. hätte noch gerne einige deutsche Bankschriften und Bedeutungen dargelegt. Im Weiteren seien keine Abklärungen bei den Banken, insbesondere der Bank J. L. und K. sowie der Bank M. gemacht worden. In Bezug auf die Bank J. bestünden verschiedene Hinweise. Unter anderem habe die Erblasserin die Bank J. K. vor ihrem Ableben gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt. Der Hinweis auf die Zuständigkeit der italienischen Behörden sei der Sache nicht zweckdienlich, da dort eine Anzeigefrist von drei Monaten - vorliegend also bis Dezember 1999 - zu beachten gewesen sei. Die Frist habe nicht eingehalten werden können, da B. X. die Todesurkunde gefälscht habe.