D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. X. am 27. Dezember 2003, eingegangen am 6. Januar 2004, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B. X. und E. fortzusetzen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Einstellung des Verfahrens erweise sich als unangemessen. Die Anzeigeerstatter seien trotz eines entsprechenden Angebots nicht vernommen worden. D. X. hätte noch gerne einige deutsche Bankschriften und Bedeutungen dargelegt.