C. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Dezember 2003, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung gegenüber beiden angeschuldigten Personen ein. In Bezug auf den einzig B. X. betreffenden Tatbestand von Art. 292 StGB wurde das Verfahren an das Kreisamt Oberengadin abgetreten. Die Verfahrenskosten wurden bei der Prozedur belassen und der Kreispräsident Oberengadin ersucht, in seinem Entscheid auch über die Tragung dieser Kosten zu befinden.