Bei E. sei zumindest im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in Italien von einer Form der Mittäterschaft auszugehen. Gegenüber B. X. sei zudem ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung zu eröffnen. 3 2. Mit Verfügung vom 28. August 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden daraufhin eine Strafuntersuchung gegen B. X. und E. wegen Veruntreuung etc..