Gestützt auf ein daraufhin von den Anzeigeerstattern gestelltes Gesuch sei B. X. vom Kreisamt Oberengadin verpflichtet worden, unter eidesstattlicher Erklärung die geforderten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. B. X. sei - obwohl er auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Erklärung hingewiesen worden sei - der richterlichen Aufforderung zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft und Edition nicht nachgekommen. Es lägen damit gewichtige Indizien vor, dass B. X. sich der genannten Vermögensdelikte schuldig gemacht habe.