Für diese Reise habe es keinen vernünftigen Grund gegeben. Es sei zu vermuten, dass sie einzig der Übertragung von Vermögenswerten bzw. zur Erstellung von Bankvollmachten in den genannten Orten gedient habe. B. X. habe frühzeitig die Schlösser der Liegenschaft auswechseln lassen, so dass den Anzeigeerstattern der Zutritt für eine Inventaraufnahme verwehrt gewesen sei. Gestützt auf ein daraufhin von den Anzeigeerstattern gestelltes Gesuch sei B. X. vom Kreisamt Oberengadin verpflichtet worden, unter eidesstattlicher Erklärung die geforderten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.