B. 1. Am 15. August 2002 erstatteten D. X. und A. X. Strafanzeige gegen B. X. und E. wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventuell des Betrugs und des Ungehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung. Die Anzeigeerstatter machten im Wesentlichen geltend, es bestehe dringender Verdacht, dass B. X. unter Beihilfe vom Treuhänder E. Vermögenswerte, die zum Nachlass gehörten bzw. einer Ausgleichspflicht unterlägen, vor und nach dem Tod der Erblasserin bewusst zu seinen Gunsten beiseite geschafft habe. Eine strafrechtlich relevante Handlung werde insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft der Erblasserin in F. (Italien) an die H. AG mit Sitz in L. kurz vor deren Tod