{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-2_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_2", "Checksum": "4b26602a27122fff2769db876f04ccf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die in den Büroräumlichkeiten von\n12\n\nE. durchgeführte Hausdurchsuchung hätte keine Anhaltspunkte dafür geliefert,\ndass dieser privates Vermögen der Verstorbenen verwaltet habe. Ebensowenig\nseien Gegenstände, die zur Erbmasse gehörten, aufgefunden worden.\n\nDer Beschwerdeführer wendet ein, der Untersuchungsrichter habe E. nur\nungenügend befragt. Namentlich habe der Untersuchungsrichter nicht zwischen\nprivatem Vermögen und Gesellschaftsvermögen und zwischen Eigentum und\nBesitz unterschieden. Wenn E. als rethorisch geschulter Treuhänder ausführe, er\nhabe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, schliesse dies nicht aus, dass\ner Gesellschaftsvermögen für sie verwaltet habe. Ausserdem habe er - der Beschwerdeführer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre einen Safe bei der Bank N. L.\naufgesucht. Dieser Safe sei nicht mehr zu finden und sei vermutlich von E. bzw.\nder Firma Q. gestellt worden.\n\nC. X. war im Ruhestand. Sie war nicht geschäftlich tätig, sondern höchstens noch an Gesellschaften beteiligt. Solche allfällige Beteiligungen fallen jedoch ebenfalls ins Privatvermögen. Befragte der Untersuchungsrichter E. nach\ndem Privatvermögen von C. X., blieb folglich kein Vermögen ausgeklammert. Namentlich übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass E. im Besitze von Vermögensgegenständen von C. X. sei oder Vermögen von ihr verwaltet habe, gar nicht\nauf seine Aussage stützte. Sie verwies vielmehr auf das negative Ergebnis der\nHausdurchsuchung und der Prüfung der in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Dokumente. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer\nnicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung in diesem Punkt rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Tatsächlich hat die Hausdurchsuchung keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gegen E. erhobenen Anschuldigungen geliefert. Bei den Ausführungen\ndes Beschwerdeführers handelt es sich letztlich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die\nnicht weiter einzutreten ist. Im Übrigen kann auch im Falle von E. ein strafbares\nVerhalten bereits aus den nämlichen Überlegungen, wie sie in Ziffer 3 der Erwägungen dargelegt wurden, verneint werden.\n\n5. Nicht begründet ist die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, er sei befremdet darüber, dass die Anzeigeerstatter nicht einvernommen worden seien. D. X. habe noch einige deutsche Bankabschriften und Bedeutungen darlegen wollen. Der Beschwerdeführer unter-\n13\n\nlässt es darzulegen, woraus sich für den zuständigen Untersuchungsrichter die\nPflicht hätte ergeben sollen, die einzelnen Vernehmungen vorzunehmen und welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus zu erwarten gewesen wären. Sodann erübrigen sich solch Einvernahmen bereits deshalb, weil das im Zusammenhang mit\ndieser Beweisergänzung stehende Verfahren gegen B. X. zu Recht eingestellt\nwurde. Gleich verhält es sich schliesslich auch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei unverständlich, dass nicht bei den Banken, insbesondere der\nBank J. (L., K.) und der Bank M. nachgefragt worden sei. Auch dieser Vorwurf\nbezieht sich offenkundig auf die gegenüber B. X. vorgebrachten Anschuldigungen, wird doch in der Eingabe vom 15. August 2002 behauptete, Letzterer sei\nvermutlich einzig zur Übertragung von Vermögenswerten mit seiner schwerkranken Mutter in der letzten Augustwoche 1999 via K., L. und Vaduz nach Garmisch-\nPartenkirchen gefahren.\n\n6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die\nKosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO).\n14\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten\ndes Beschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}