{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-2_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_2", "Checksum": "4b26602a27122fff2769db876f04ccf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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X. verfasstes Schriftstück bei den Akten (vgl.\nact. 4.12, vermerktes Dokument 5). Dieses gibt Anordnungen über die Verwendung des Nachlasses wieder, welche ihr die schwerkranke C. X. offenbar noch\nkurz vor ihrem Tod diktierte. Aus diesem Schreiben kann wahrlich nicht geschlossen werden, C. X. sei nicht mehr bei klarem Verstand gewesen. Insofern besteht\nauch kein Grund zur Annahme, B. X. habe sich gegen den Willen von C. X. zu\nderen Lebzeiten vermögensmässige Vorteile verschafft. Ebensowenig kann nun\neinfach daraus, dass die Vermögenswerte bei ihrem Tod nicht mehr dem Nachlass zugehörten, auf ein deliktisches Verhalten geschlossen werden. C. X. konnte\nüber ihr Vermögen frei verfügen. Weder sie noch der Beschwerdegegner waren\nunter Straffolge verpflichtet, das Vermögen so zu verwenden, dass ein möglichst\ngrosser Nachlass zurückblieb. Namentlich musste der Beschwerdeführer als\nkünftiger Erbe beispielsweise nicht - wie dieser offenbar meint - vorgängig gefragt werden, ob die Liegenschaft an die H. AG verkauft werden darf, weil dadurch angeblich sein Erbteil tangiert sein könnte. Es erscheint denn auch durchaus möglich, dass in den Monaten vor dem Tod von C. X. Vermögensdispositionen vorgenommen wurden, die den Beschwerdegegner gegenüber seinen Brüdern in Bezug auf das künftige Erbe bevorteilten. Diese Bevorteilung versteht\nsich jedoch als rein zivilrechtliche Folge von freiwillig zu Lebzeiten vorgenommenen Vermögensdispositionen und sind strafrechtlich noch nicht weiter relevant.\nDer Beschwerdeführer hat - soweit seine Behauptungen zutreffen - die Möglichkeit, sich dagegen auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Zumindest nach\nSchweizerischen Erbrecht hat er - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen\ngegeben sind - die Möglichkeit, die Ausgleichung oder - bei einer Verfügung von\nTodes wegen - die Herabsetzung, allenfalls aber auch Schadenersatz (Art. 41\nOR) zu verlangen (vgl. dazu etwa für das Schweizerische Erbrecht Art. 626 ZGB,\n598, 519 ff). Gleich verhält es sich grundsätzlich auch bezüglich der Gegenstände, die angeblich nach dem Tod von C. X. vom Beschwerdegegner aus\nder Liegenschaft entfernt wurden bzw. von ihm in Besitz genommen wurden. Problematisch wird die Sache in beiden Fällen folglich erst dann, wenn im erbrechtlichen Verfahren solche Vermögensdispositionen zum Nachteil der anderen Erben verschwiegen werden und diese dadurch im Erbgang geschädigt werden.\nDenn jeder Miterbe ist - dies wiederum zumindest nach schweizerischem Erb-\n11\n\nrecht - verpflichtet, umfassend Auskunft über alle Belange zu geben, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, den Nachlass zu bestimmen bzw. die\nTeilung zu beeinflussen (Art. 610 Abs. 2, vgl. C. Schaufelberger, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2003, N. 17 zu Art. 610 ZGB;\nBGE 127 III 396). Gestützt auf diese Angaben wird in der Folge die Höhe des\nNachlasses und die Erbquoten bestimmt. Kommt ein Erbe dieser Auskunftspflicht\nmit der Absicht, andere Erben zu schädigen und sich zu bereichern, nicht oder\nnur unzureichend nach und wird dadurch der Umfang des Nachlasses in der\nFolge falsch festgelegt, kann dies den Straftatbestand des Betruges erfüllen\n(Schaufelberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 608 ZGB). Solche strafbaren, im Zusammenhang mit dem eigentlichen Erbgang stehenden und durch Verschweigen gegenüber den Erben begangene Delikte gegen das Vermögen liegen dem Strafantrag vom 15. August 2002 jedoch nicht zugrunde. Geltend gemacht wird nicht,\nder Beschwerdegegner habe sich dadurch deliktisch verhalten, dass er bei der\nerbrechtlichen Auseinandersetzung in Bereicherungsabsicht keine oder unzureichende Angaben machte und der Nachlass in der Folge auch tatsächlich falsch\nermittelt wurde. Es wird lediglich behauptet, dass der Beschwerdegegner sich vor\nund kurz nach dem Tod der Erblasserin in unzulässiger Weise in den Besitz von\nVermögensgegenständen brachte. Dies allein besagt jedoch noch in keiner\nWeise, dass der Beschwerdegegner sich im Zusammenhang mit dem Erbgang\neines Vermögensdelikts zum Nachteil der Erben schuldig gemacht hat. Nachgerade bei einem ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Erbgang stehenden\nDeliktsvorwurf wäre im Übrigen nicht von der Schweizerischen Zuständigkeit\nauszugehen. B. X. ist deutscher Staatsangehöriger und hat - was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2003 an Dr. I., Beilage zur Beschwerde act. 01/7) - keinen Wohnsitz in\nder Schweiz. Sein Wohnsitz war und ist vielmehr Italien. Der Beschwerdeführer\nwiederum ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Ein territorialer oder persönlicher Zusammenhang mit dem Erbgang und einem mit ihm\nin Verbindung stehenden Vermögensdelikt, das die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zu begründen vermöchte, ist damit nicht ersichtlich.\n\n"}