{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-2_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_2", "Checksum": "4b26602a27122fff2769db876f04ccf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:33", "Checksum": "f2bd6a34801bbfc4b427eb3434651fe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2\nRegeste:\nVeruntreuung | StA Einstellungsverfügung\n\ngen, strafrechtlich relevanten Aneignung oder Verwendung könnte deshalb nur\ndann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass B. X. zu\nLebzeiten von C. X. in einer nicht ihrem Willen und Auftrag entsprechenden\nWeise über die Gegenstände verfügt hat. Gleich verhält es sich mit der angeblichen Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F..\nZum Zeitpunkt des Verkaufs stand die Liegenschaft im Eigentum von C. X. und\neine allfällige Veruntreuung betraf somit wiederum nur ihr Vermögen und nicht\njenes des Nachlasses. Es lässt sich denn auch mit Fug fragen, wie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft überhaupt von einer Veruntreuung\ngesprochen werden kann, nachdem dieses Geschäft von C. X. persönlich und\nnicht vom Beschwerdegegner getätigt wurde. Möglich erschiene höchstens der\nTatbestand des Betrugs. So wird denn auch geltend gemacht, C. X. sei in einem\nschlechten gesundheitlichen Zustand gewesen und sei infolge eines akuten\nDarmverschlusses und in einem psychisch desolaten Zustand in ein örtliches\nSpital eingeliefert worden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine\nBestätigung des Ospedale Generale di O. vom 1. März 2002. Dieses Schreiben\n(act. 4.2 Beilage 9) enthält jedoch überhaupt keine Aussage über den angeblich\nphysisch und/oder psychisch schlechten Zustand von C. X., sondern lediglich\neine Bestätigung ihres Aufenthalts im Spital vom 20. April bis 17. Mai 1999.\nTatsächlich verliess sie gemäss Journalauszug das Spital am 24. April 1999 -\ndem Tag, als der Kaufvertrag abgeschlossen wurde - mit einer entsprechenden\nErlaubnis (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 3), was wohl schwerlich der Fall\ngewesen wäre, wenn C. X. sich in einem derart kritischen Zustand, wie ihn der\nBeschwerdeführer behauptet, befunden hätte. Dafür, dass C. X. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. bzw. im Zusammenhang mit angeblich beiseite geschafften Vermögenswerten Opfer von Vermögensdelikten wurde,\nbestehen letztlich überhaupt keine Indizien. So kann in diesem Zusammenhang\netwa auf das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorwürfe eingereichte Schreiben von P. verwiesen werden (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument\n4). Wohl ist aus diesem Schreiben zu schliessen, dass nach Auffassung von P.\nB. X. von seiner Mutter finanziell abhängig war und er auch auf die Übertragung\nder Liegenschaft drängte. Es ist jedoch nicht im Entferntesten davon die Rede,\ndass B. X. irgendwelchen unzulässigen Druck ausübte, seine Mutter schlecht behandelte oder diese gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich eine eigene Meinung zu bilden. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Frage der\nÜbertragung der Liegenschaft schon vor dem Spitalaufenthalt von C. X. offen\nerörtert wurde und Letzere wiederholt in Anwesenheit von P. versprochen hat,\ndas Haus auf ihren Sohn zu überschreiben. Bemerkenswert ist sodann, dass\n10\n\n"}