{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-2_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_2", "Checksum": "4b26602a27122fff2769db876f04ccf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei den Akten liegt ein\nSchreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2001 (act. 4.12, vermerktes Dokument 1), worin er bereits dieselben Vorwürfe wie in der Eingabe vom 15. August 2002 gegenüber B. X. und E. erhebt. Zu erwähnen ist ferner das Schreiben\nvon Dr. G., dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, vom 18. Februar 2002\n(act. 4.12, vermerktes Dokument 2). Auch in diesem Schreiben wird der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. deliktischer Machenschaften bezichtigt. Gleiches ergibt sich aus einem Schreiben\ndes Beschwerdeführers vom 16. April 2002 (act. 4.2, Beilage 15 zur Strafanzeige). Darin wirft der Beschwerdeführer seinem Bruder und dessen Treuhänder\nE. gleichfalls vor, sie hätten sich beim Verkauf der Liegenschaft in F. und durch\n8\n\nVermögensübertragungen und Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen\n(Teppiche, Geschirr, Besteck, Zierat) strafbar gemacht.\n\nWurde der eine zwingende Prozessvoraussetzung darstellende Strafantrag zu spät eingereicht, erweist sich die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens - zumindest in Bezug auf die gegenüber B. X. erhobenen Vorwürfe - als\noffensichtlich gerechtfertigt.\n\n3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass\nsich die Einstellung des Verfahrens gegenüber B. X. auch gestützt auf die vom\nUntersuchungsrichter vorgetragene Begründung als richtig erweist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Feststellung des Untersuchungsrichters, im Zusammenhang mit dem angeblich betrügerischen Verkauf der Liegenschaft in F. durch B. X. ermangele es in der Schweiz an der genügenden Territorialkompetenz zur Strafuntersuchung, falsch ist. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, in Italien könne die Sache mangels eines rechtzeitig gestellten\nStrafantrags nicht mehr verfolgt werden, kann jedenfalls weder auf die Rechtswidrigkeit noch auf die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geschlossen werden. Dass eine solche Territorialkompetenz auch nicht nachträglich dadurch geschaffen werden kann, dass die Schweiz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von sich aus tätig und die Amtshilfe von Italien anruft,\nerscheint klar und braucht keiner weitergehenden Begründung. Gleiches gilt in\nBezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schweiz sei gestützt auf\nden Europäischen Vertrag zu solchen Ermittlungen verpflichtet. Eine derartige\nVerpflichtung bei im Ausland begangenen Taten besteht nur dann, wenn der\nTäter sich in der Schweiz befindet, was bei B. X. nicht der Fall ist, und bezieht\nsich nicht auf Vermögensdelikte, wie sie vorliegend geltend gemacht werden (Art.\n6bis StGB).\n\nSodann wäre das Verfahren auch aus materiellen Gründen einzustellen\ngewesen. Bei den angeblich vor dem Tod von C. X. beiseite geschafften Gegenstände handelt es sich selbstverständlich nicht - wie der Beschwerdeführer\nbehauptet - um solche des Nachlasses. Diese Gegenstände standen zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum von C. X.. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch nicht davon die Rede sein, B. X. habe sich damals möglicherweise\nzum Nachteil des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft oder gar einzelner\nErben unrechtmässig Vermögenswerte angeeignet. Vielmehr wären solche\nHandlungen höchstens zum Nachteil von C. X. erfolgt. Von einer unrechtmässi-\n9\n\n"}