{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-2_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_2", "Checksum": "4b26602a27122fff2769db876f04ccf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:33", "Checksum": "f2bd6a34801bbfc4b427eb3434651fe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2\nRegeste:\nVeruntreuung | StA Einstellungsverfügung\n\n b) Bei B. X. handelt es um den Sohn von C. X. und Bruder des Beschwerdeführers. Sowohl C. X. wie auch der Beschwerdegegner verstehen sich\ndemnach als Angehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB. Veruntreuungen gegenüber Angehörigen, wie sie der Beschwerdeführer seinem Bruder vorwirft, sind\ngemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 3 StGB nur auf Antrag strafbar. Nicht anders verhält\nes sich im Übrigen auch dann, wenn es sich bei den angeblichen strafbaren\nHandlungen um andere Vermögensdelikte wie Betrug oder Diebstahl handeln\nwürde (vgl. Art. 146 Abs. 3 StGB und Art. 139 Ziff. 4 StGB). Bezüglich der behaupteten Vermögensdelikte von B. X. ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige demnach nicht als Strafanzeige, sondern als Strafantrag zu\nbehandeln. Als Strafanzeige ist sie nur insofern relevant, als mit ihr auch um die\nStrafverfolgung von B. X. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung\n(Art. 292 StGB) - einem Offizialdelikt - ersucht wurde. Diesbezüglich wurde das\n6\n\nVerfahren jedoch an das Kreisamt Oberengadin abgetreten und entsprechend\nbildet dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Als Strafanzeige ist die Eingabe ferner im Falle von E. aufzufassen, da\nhier keine Verbindung im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB besteht und es selbst\nbei einer allenfalls nur untergeordneten Form der Täterschaft kein Verfolgungsprivileg zu beachten gilt (vgl. Art. 26 StGB).\n\nc) Soweit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2002\ndie Funktion eines Strafantrags zukommt, hat sie auch die diesbezüglichen - im\nVergleich zur Strafanzeige - weitergehenden Voraussetzungen zu erfüllen. Der\nStrafantrag wird vom Bundesgericht definiert als die Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch\ntatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt (BGE 115 IV 2; vgl. zum Ganzen Trechsel,\na.a.O., N. 2 ff. vor Art. 28 StGB). In inhaltlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass\nder Antragsteller den zur Last gelegten Sachverhalt zumindest in den Grundzügen umschreibt, indem er darlegt, in welchem Zusammenhang einer Person ein\ndeliktisches Verhalten vorgeworfen wird. Art. 29 StGB bestimmt sodann, dass\ndas Recht, Strafantrag zu stellen, nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist\nbeginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter und - was\nArt. 29 StGB nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht - die Tat bekannt wird. Der Verletzte hat dann im Sinne von Art. 29 StGB Kenntnis vom Täter\nund Tat, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft einer bestimmten Person hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag\nstellen darf, ohne selbst Bestrafung, etwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu\nmüssen. Eine gesicherte Beweislage ist indes nicht erforderlich (vgl. Trechsel,\na.a.O., N. 5 zu Art. 29; BGE 74 IV 75). Die Frist von drei Monaten wird nach dem\nKalender bemessen. Der Strafantrag stellt dabei beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erforderliche Prozessvoraussetzung dar\n(vgl. J. Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, 1996, S. 270; St. Trechsel, a.a.O., N. 4\nvor Art. 28 StGB; BGE 105 IV 231; Entscheide der Beschwerdekammer vom 12.\nJuli 2000, BK 00 34; vom 17. November 1998, BK 98 88; vom 11. Dezember\n1996, BK 96 82). Prozessvoraussetzungen hat die Beschwerdekammer - unabhängig von den durch die Parteien vorgebrachten Argumenten - von Amtes wegen zu prüfen (Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. September 1996, BK\n96 57; Hauser/Schweri, Schweizerischen Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, §\n41 N. 13).\n7\n\nd) Formell vermag die Eingabe vom 15. August 2002 den an den Strafantrag gestellten Voraussetzungen fraglos zu genügen. Auch inhaltlich ist der\nStrafantrag klar. Geltend gemacht wird, B. X. habe auf strafbare Weise vor und\nnach dem Tod von C. X. namhafte Vermögenswerte beiseite geschafft bzw. unrechtmässig über solche verfügt und insbesondere auch im Zusammenhang mit\ndem Verkauf der Liegenschaft in F. eine Veruntreuung begangen. Offenkundig\nnicht eingehalten wurde jedoch die dreimonatige Antragsfrist. Die Liegenschaft\nin F. wurde am 24. April 1999 verkauft. C. X. verstarb am 8. September 1999.\nWie noch näher darzulegen sein wird, kann ein in diesem Zusammenhang stehendes Delikt nur zum Nachteil von C. X. erfolgt sein, weshalb ausschliesslich\nihr und nicht etwa auch ihren Erben ein entsprechendes Strafantragsrecht zustand. Innert der dreimonatigen Frist, die vor ihrem Tod ablief, wurde kein Strafantrag erhoben. Wohl bestimmt Art. 28 Abs. 3 StGB, dass das Antragsrecht jedem Angehörigen zusteht, wenn der Verletzte stirbt, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat. Dieses Recht\nsteht den Angehörigen jedoch selbstverständlich nur dann zu, wenn die dreimonatige Antragsfrist zum Zeitpunkt des Todes des Verletzten noch nicht abgelaufen ist. Verzichtet jemand auf die Einreichung eines Strafantrags und läuft die\ndiesbezügliche Frist vor dem Tod der betreffenden Person unbenutzt hat, so steht\nderen Angehörige auch kein vom Verletzten abgeleitetes Strafantragsrecht mehr\nzu.\n\n"}