{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-2_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_2", "Checksum": "4b26602a27122fff2769db876f04ccf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Anzeigeerstatter seien trotz eines entsprechenden Angebots nicht vernommen worden. D. X. hätte noch gerne einige deutsche Bankschriften und Bedeutungen dargelegt. Im Weiteren seien keine Abklärungen bei den Banken, insbesondere der\nBank J. L. und K. sowie der Bank M. gemacht worden. In Bezug auf die Bank J.\nbestünden verschiedene Hinweise. Unter anderem habe die Erblasserin die Bank\nJ. K. vor ihrem Ableben gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt. Der Hinweis\nauf die Zuständigkeit der italienischen Behörden sei der Sache nicht zweckdienlich, da dort eine Anzeigefrist von drei Monaten - vorliegend also bis Dezember\n1999 - zu beachten gewesen sei. Die Frist habe nicht eingehalten werden können, da B. X. die Todesurkunde gefälscht habe. Eine Überprüfung der Firmen, in\nwelche B. X. mütterliches Vermögen einschleuste, und der Bankkonten sei nur in\nder Schweiz möglich. Die italienische Staatsanwaltschaft sei an der Abklärung\ndieser Fragen aufgrund des Domizils von B. X. nicht interessiert. Es sei somit\nangezeigt, dass die Schweiz die Amtshilfe von Italien in Anspruch nehme. Sodann habe er - der Beschwerdeführer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre zusammen mit seiner Mutter einen Safe bei der Bank N. L. aufgesucht. Dieser Safe sei\nim Nachhinein nicht zu finden und sei vermutlich von E. gestellt worden. Letzterer\nsei vom Untersuchungsrichter nur unzureichend befragt worden. Seine Aussage,\ner habe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, heisse nicht, dass er auch\n4\n\nkein Gesellschaftsvermögen verwaltet habe. E. verfüge über gute Beziehungen\nzu Banken, da der Bruder seines Vorgängers in der Firma in gehobener Position\nbei der Bank J. tätig sei bzw. tätig gewesen sei. Zusammenfassend sei somit\nnicht sorgfältig genug und nicht konform des von der Schweiz unterzeichneten\nEuropäischen Vertrags ermittelt worden.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer am 27. Januar 2004 überbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n3. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.\n\n4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 teilte Rechtsanwalt Schaub\ndem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er die Vertretung von A.\nX. übernommen habe.\n\n5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom\nangefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139\nAbs. 2 StPO). Im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 4 gilt darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 1 VVG den Antrag und eine Begründung zu enthalten\nhat. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit\noder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der\nEingabe selbst ergeben (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des\nKantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen; PKG 1999 Nr. 27; PKG 1989\nNr. 40). Diese Begründungspflicht bezieht sich auch auf allfällige Beweisergänzungsanträge. Ein Beweismittelantrag ist demnach vom Richter zu verwerfen,\n5\n\nwenn der Antragsteller es an genügender Substantiierung der zu beweisenden\nUmstände fehlen lässt (BGE 90 II 219).\n\n2. Ausgangspunkt der eingestellten Untersuchung bildete die als\nStrafanzeige betitelte Eingabe von A. X. und D. X. vom 15. August 2002. Darin\nwurde geltend gemacht, B. X. habe sich im Zusammenhang mit der Übertragung\nder Liegenschaft in F. der Veruntreuung schuldig gemacht. Sodann hätte B. X.\nvor aber auch nach dem Tod von C. X. Gegenstände, namentlich solche aus der\nLiegenschaft in F., die in den Nachlass gehörten bzw. einer Ausgleichungspflicht\nunterlägen, beiseite geschafft und sich damit ebenfalls der Veruntreuung schuldig gemacht. Bei E. sei zumindest im Zusammenhang mit dieser Liegenschaftenübertragung von einer Form der Mittäterschaft auszugehen.\n\na) Strafanzeige kann von jedermann erhoben werden. Sie soll die Behörden lediglich über das Bestehen eines bestimmten, strafrechtlich relevanten\nSachverhalts informieren und kann so, insbesondere im Bereich der Offizialdelikte, das heisst bei Delikten, die von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes\nwegen zu verfolgen sind, Anstoss zur Einleitung eines Verfahrens geben. Zu unterscheiden ist die Strafanzeige vom Strafantrag. Dieser betrifft ausschliesslich\ndie Verfolgung von sogenannten Antragsdelikten, das heisst Delikten, die wegen\nihrer geringen Bedeutung oder mit Rücksicht auf häuslich/familiäre Beziehungen\nnur verfolgt werden, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich will (vgl. St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 1 vor Art. 28\nStGB).\n\n"}