{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-2_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c0c18b938c316290383d713acab3eed0aa0df1de68052b78e18fb44fefd88b04edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_2", "Checksum": "4b26602a27122fff2769db876f04ccf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland\nSchaub, Limmatquai 72, 8025 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden\nvom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Dezember 2003, in Sachen gegen Z.\nX., Beschwerdegegner, und E., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Veruntreuung etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 8. September 1999 verstarb C. X. im Alter von 79 Jahren in F..\nSie war deutsche Staatsangehörige und lebte seit 1992 von ihrem Ehemann Z.\nX. getrennt. Aus der Ehe entsprossen drei Söhne, nämlich D. X., A. X. und B. X..\n\nB. 1. Am 15. August 2002 erstatteten D. X. und A. X. Strafanzeige gegen\nB. X. und E. wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventuell des Betrugs und\ndes Ungehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung. Die Anzeigeerstatter\nmachten im Wesentlichen geltend, es bestehe dringender Verdacht, dass B. X.\nunter Beihilfe vom Treuhänder E. Vermögenswerte, die zum Nachlass gehörten\nbzw. einer Ausgleichspflicht unterlägen, vor und nach dem Tod der Erblasserin\nbewusst zu seinen Gunsten beiseite geschafft habe. Eine strafrechtlich relevante\nHandlung werde insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft der Erblasserin in F. (Italien) an die H. AG mit Sitz in L. kurz vor deren Tod\nvermutet. Bis heute stehe nicht fest, ob überhaupt ein Kaufpreis entrichtet worden\nund wohin das Geld geflossen sei. Auch mehr als zwei Jahre nach dem Tod der\nErblassern stehe nicht fest, wie hoch der Nachlass sei. Die Erblasserin sei im\nBesitz von wertvollem Schmuck sowie von zahlreichen Wertgegenständen (Teppiche, Antiquitäten etc.) gewesen, welche sich in der Liegenschaft in F. befunden\nhätten und heute verschwunden seien. B. X. sei mit seiner schwerkranken Mutter\nin der letzten Augustwoche 1999 via K., L. und Vaduz nach Garmisch-Partenkir-\nchen gefahren. Kurz darauf sei wieder die Rückfahrt erfolgt. Für diese Reise habe\nes keinen vernünftigen Grund gegeben. Es sei zu vermuten, dass sie einzig der\nÜbertragung von Vermögenswerten bzw. zur Erstellung von Bankvollmachten in\nden genannten Orten gedient habe. B. X. habe frühzeitig die Schlösser der Liegenschaft auswechseln lassen, so dass den Anzeigeerstattern der Zutritt für eine\nInventaraufnahme verwehrt gewesen sei. Gestützt auf ein daraufhin von den Anzeigeerstattern gestelltes Gesuch sei B. X. vom Kreisamt Oberengadin verpflichtet worden, unter eidesstattlicher Erklärung die geforderten Auskünfte zu erteilen\nund Unterlagen vorzulegen. B. X. sei - obwohl er auf die strafrechtlichen Folgen\neiner falschen eidesstattlichen Erklärung hingewiesen worden sei - der richterlichen Aufforderung zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft und Edition nicht nachgekommen. Es lägen damit gewichtige Indizien vor, dass B. X. sich\nder genannten Vermögensdelikte schuldig gemacht habe.\n\nBei E. sei zumindest im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in Italien von einer Form der Mittäterschaft auszugehen. Gegenüber B. X.\nsei zudem ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegenüber einer amtlichen\nVerfügung zu eröffnen.\n3\n\n2. Mit Verfügung vom 28. August 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden daraufhin eine Strafuntersuchung gegen B. X. und E. wegen\nVeruntreuung etc..\n\nC. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung\nvom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 9. Dezember 2003, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung gegenüber beiden angeschuldigten Personen ein. In Bezug auf den einzig B. X.\nbetreffenden Tatbestand von Art. 292 StGB wurde das Verfahren an das Kreisamt Oberengadin abgetreten. Die Verfahrenskosten wurden bei der Prozedur belassen und der Kreispräsident Oberengadin ersucht, in seinem Entscheid auch\nüber die Tragung dieser Kosten zu befinden.\n\n"}