Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle einer Anklage gegen Z. wäre daher aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Mangels gesetzlicher Grundlage kann dem Beschwerdegegner keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden. 9