6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwändungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Auch sind keinerlei weitere Beweismittel ersichtlich, welche am Beweisergebnis etwas ändern könnten. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen.