b) Wie bereits ausgeführt wurde, ist die genaue Lage der Fahrzeuge vor, während und nach der Kollision nicht bekannt. Insbesondere steht auch nicht fest, in welchem Winkel der Beschwerdeführer von der Hauptstrassen in die E.- Strasse einbog beziehungsweise ob er die Kurve allenfalls geschnitten, angeschnitten oder ausgefahren hat. Da zu wenig gesicherte Erkenntnisse über den Unfallhergang vorliegen, lässt sich dieser im Nachhinein nicht mehr mit hinreichender Zuverlässigkeit konstruieren. Die Expertise müsste sich nämlich auf zahlreiche Annahmen stützen, die genau jene Punkte betreffen würden, die von den beiden Parteien bestritten sind.