Beweisergänzungsanträge können auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich noch gestellt werden. Hingegen sind nicht alle beantragten Beweise schematisch abzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizipierter Beweiswürdigung feststeht, dass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 342). 8