5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung auch deshalb aufzuheben sei, weil nicht alle notwendigen Beweise erhoben worden seien. Es dränge sich vorliegend auf, einen Experten mit der Abklärung der Frage zu beauftragen, was für ein Unfallhergang sich aufgrund der an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe. Ein entsprechendes Gutachten würde Aufschlüsse darüber erlauben, ob Schäden der eingetretenen Art überhaupt auftreten können, wenn nur das eine Fahrzeug in Bewegung ist oder ob diese daraus resultieren, dass beide Fahrzeuge in Bewegung gewesen waren.