Ob sich tatsächlich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden hatten und der hintere Teil des Fahrzeuges von X. seitlich weggeschoben worden war, kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auch die Art der Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, kann keinen Aufschluss über den Unfallhergang geben, zumal eine Stauchung der Halswirbelsäule auch durch eine Kollision in der Art, wie sie der Beschwerdegegner schildert, eintreten kann. Gestützt auf die Akten und die widersprüchlichen Aussagen der beiden am Unfall beteiligten Personen kann Z. ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenüglich zur Last gelegt werden.