könne daraus geschlossen werden, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befanden. Wie sich aus dem Polizeirapport vom 17. Juni 2003 (act. 2) ergibt, wurden die Endlagen der beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge verstellt. Auch konnten auf der Strasse keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Unfallhergang genau zu ermitteln. Ob sich tatsächlich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden hatten und der hintere Teil des Fahrzeuges von X. seitlich weggeschoben worden war, kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.