zuverlässigen Schlüsse auf den Kollisionshergang ziehen. b) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass aufgrund der Heftigkeit der Kollision der hintere Teil seines Fahrzeuges seitlich weggeschoben worden sei. Dadurch sei er gegen den Türpfosten seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion zugezogen. Auch dieser Unfallhergang spreche dafür, dass Z. in ihn hineingefahren sei. Bei einer blossen Streifkollision, bei der das Fahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmers still gestanden hätte, wäre es nie zu diesen Verletzungen gekommen. Vielmehr 7