Nach dem Gesagten kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass ein allfälliges Kurvenschneiden von X. Ursache für die Kollision war. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich in der fraglichen Kurve eine Verkehrsinsel befinde, weshalb beim Befahren der Kurve automatisch ein weiterer Kurvenradius gefahren werden müsse, nichts zu ändern. Wie sich aus der von der Kantonspolizei Graubünden angefertigten Unfallskizze (act. 4) ergibt, ist die Verkehrsinsel im Verhältnis zur Wartelinie um 2.20 m zurückversetzt. Ein Schneiden der Kurve ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen. Allein aufgrund der Schäden an den beiden Fahrzeugen lassen sich keine hinreichend