Hinzu kommt, dass Z. gemäss eigenen Angaben nach links abbiegen wollte und sich sein Fahrzeug daher innerhalb seiner Fahrbahnhälfte auf der linken Seite genau im Kurvenausgang befand. Der Umstand, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers nur das hintere linke Rad beschädigt wurde, entlastet ihn daher nicht und es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass auch das Fahrzeug von Z. in Bewegung war. Auch dass an der Stossstange oder an der Seite seines Fahrzeuges keine Schäden aufgetreten sind, lassen den vom Beschwerdeführer gemachten Rückschluss damit nicht zu.