Allein aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nur im hinteren Bereich Schäden aufweist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - wie von Z. geschildert - die besagte Kurve auf der D.-Kreuzung geschnitten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, beim Befahren einer Kurve mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges mit einem sich am Fahrbahnrand befindlichen Hindernis zu kollidieren. Dies deshalb, weil bei einer Richtungsänderung einzig die vorderen Räder eingeschlagen werden, auf den hinteren Teil des Fahrzeuges jedoch nicht eingewirkt wird, die Hinterachse somit starr bleibt.