Dem sei ebenfalls nicht so. Tatsächlich sei in erster Linie die Radaufhängung beschädigt worden, woraus zu schliessen sei, dass das Fahrzeug von Z. mit seiner Stossstange mit dem hinteren linken Rad seines Fahrzeuges kollidiert sei. Die nur am Rad vorhandenen Schäden seien auch ein eindeutiger Beweis dafür, dass das Fahrzeug von Z. ebenfalls in Bewegung gewesen sei und dass jener seinerseits mit voller Wucht in sein Fahrzeug hineingefahren sei.